Neuer Absonderungserlass

  • Neuer Absonderungserlass
    Das Gesundheitsministerium hat den Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) geändert. Wichtig ist dabei, dass für alle Personen, die an dem Testkonzept in Schulen teilnehmen und hierbei einen positiven Selbsttest haben, eine Bestätigung des Testergebnisses unverzüglich durch einen durch geschultes Personal durchgeführten SARS-CoV-2 zertifizierten Antigenschnelltest (PoC-Test) in einem Testzentrum oder einer Teststation erfolgen soll. Ist dieser zweite Test negativ, so besteht keine Absonderungspflicht.
    Tritt in einer Lerngruppe ein bestätigter Infektionsfall auf, so gilt für die Schülerinnen und Schüler die nicht infiziert sind weiterhin, dass sie sich nicht in Absonderung begeben müssen
    (wenn nicht das Gesundheitsamt ausdrücklich etwas Anderes entscheidet).
  • https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220202_Absonderungserlass.html
  • Testpflicht für den Zugang zur Schule
    Für den Zugang zur Schule sind weiterhin die in § 7 Schulen-Coronaverordnung geregelten Voraussetzungen einzuhalten. Das bedeutet z.B. für Eltern, die zu einem Gespräch in die Schule kommen, dass sie unabhängig von ihrem Status als geimpft oder genesen den Nachweis einer Teststation über einen negativen Coronatest vorlegen müssen. Der Nachweis muss vom Tag vor dem Besuch in der Schule oder demselben Tag stammen. Alle Personen sind von der Testpflicht erfasst, dies gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Person im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen ist.
  • https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Testen/wirtesten.html