Neuer Absonderungserlass

  • Neuer Absonderungserlass
    Das Gesundheitsministerium hat den Erlass von Allgemeinverfügungen über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) geändert. Wichtig ist dabei, dass für alle Personen, die an dem Testkonzept in Schulen teilnehmen und hierbei einen positiven Selbsttest haben, eine Bestätigung des Testergebnisses unverzüglich durch einen durch geschultes Personal durchgeführten SARS-CoV-2 zertifizierten Antigenschnelltest (PoC-Test) in einem Testzentrum oder einer Teststation erfolgen soll. Ist dieser zweite Test negativ, so besteht keine Absonderungspflicht.
    Tritt in einer Lerngruppe ein bestätigter Infektionsfall auf, so gilt für die Schülerinnen und Schüler die nicht infiziert sind weiterhin, dass sie sich nicht in Absonderung begeben müssen
    (wenn nicht das Gesundheitsamt ausdrücklich etwas Anderes entscheidet).
  • https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220202_Absonderungserlass.html
  • Testpflicht für den Zugang zur Schule
    Für den Zugang zur Schule sind weiterhin die in § 7 Schulen-Coronaverordnung geregelten Voraussetzungen einzuhalten. Das bedeutet z.B. für Eltern, die zu einem Gespräch in die Schule kommen, dass sie unabhängig von ihrem Status als geimpft oder genesen den Nachweis einer Teststation über einen negativen Coronatest vorlegen müssen. Der Nachweis muss vom Tag vor dem Besuch in der Schule oder demselben Tag stammen. Alle Personen sind von der Testpflicht erfasst, dies gilt unabhängig davon, ob die jeweilige Person im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen ist.
  • https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Testen/wirtesten.html

Testpflicht

Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und andere an der Schule tätige Personen müssen seit dem 19. April zweimal wöchentlich einen Test an der Schule durchführen oder ein negatives Testergebnis nachweisen, das nicht älter als drei Tage sein darf.

Die Testfrequenz in den Schulen wird zunächst bis Mitte März 2022 auf drei Testungen/Woche erhöht. Der Testnachweis gilt nur noch für zwei Tage (inklusive Tag der Testung).

Das ist die Voraussetzung dafür, dass die Schule betreten werden darf. Die Testpflicht an Schulen gilt ab dem 17. Januar auch für Geimpfte und Genesene. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, dürfen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Das Bildungsministerium stellt den Schulen für die Personen, die dieser Testpflicht unterliegen, Tests zur Verfügung. Es gibt auch die Möglichkeit, den Test im Bürgertestzentrum, in einer Apotheke oder einer Arztpraxis machen zu lassen. Schülerinnen und Schüler können sich außerdem zuhause testen. Dann muss eine qualifizierte Selbstauskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers vorgelegt werden.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Testen/wirtesten.html

Neue Schulen-Coronaverordnung:

http://Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO

Neue Regeln für Quarantäne & Co:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2022/I/220114_absonderungserlass_neu.html

 

Zum Schulstart am 10. Jan. 2022

Sehr geehrte Eltern und Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,

am 10. Januar 2022 wird der Schulbetrieb mit den bestehenden Schutzkonzepten wieder aufgenommen. Um nach den Weihnachtsferien einen guten Start in das weitere Schuljahr zu haben, bitten wir Sie und euch alle darum, am Sonntag vor dem ersten Schultag einen Selbsttest zu machen. Außerdem empfehlen wir dringend, in den Tagen vor dem Start der Schule die persönlichen Kontakte so weit wie möglich zu reduzieren

Zusätzliche Schutzmaßnahmen:
Testkonzept
Ab sofort zunächst für die Zeit bis zum 23. Januar 2022 wird die Testpflicht in Schulen auf drei Tests pro Woche erweitert. Die Tests berechtigen während dieser Zeit also nur noch für zwei Tage zum Schulbesuch, ein am Montag durchgeführter Test dementsprechend für Montag und Dienstag. Die Tageszeit der Testdurchführung bleibt hierbei unerheblich.

Mit der nächsten Schulen-Coronaverordnung (voraussichtlich spätestens mit Wirkung zum17. Januar) wird die Testpflicht auch auf die Geimpften und Genesenen ausgeweitet. Ausdrücklich bitte ich aber schon in der kommenden Woche alle Geimpften und Genesenen, freiwillig an den Testungen teilzunehmen.

Mund-Nasen-Bedeckung
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt in der jetzigen Form bestehen.


Kohortenregelung Grundschulen und Förderzentren
Um die Infektionsrate durch das SARS-CoV-2 zu reduzieren, richten wir für den Bereich der Grundschule wieder unsere definierende Kohorten (jeweils ein Jahrgang) ein. Dennoch kann die Kohorte zur Aufrechterhaltung von Ganztags- und Betreuungsangeboten nach sorgfältiger Abwägung mehrere Lerngruppen umfassen. Wir werden aber versuchen, möglichst keine Kohortendurchmischung zu ermöglichen.


Musik und Sport
Auch über vorübergehend erhöhte Schutzmaßnahmen für den Unterricht im Fach Sport und im Fach Musik soll ein Beitrag dazu geleistet werden, Ansteckungsrisiken zu reduzieren. Daher gilt zunächst befristet für die ersten zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn bis einschließlich 21. Januar 2022 Folgendes:
Der Sportunterricht gemäß Fachanforderungen wird ausgesetzt. Moderate Bewegungsangebote unter Beachtung erhöhter Hygieneanforderungen, insbesondere Abstand, sind weiterhin wichtig, d.h. der Sportunterricht fällt grundsätzlich nicht aus. Soweit es die Witterung zulässt, sollen diese Angebote im Freien realisiert werden.
[…] Die Durchführung von schulinternen oder schulübergreifenden Wettkämpfen ist nicht gestattet.
Singen und das Spielen von Blasinstrumenten sind vorübergehend nicht zulässig, weder im Unterricht noch in Kleingruppen oder Einzelsituationen.

Siehe auch:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/_startseite/Artikel_2022/220106_pk_schulstart.html