Testpflicht

Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und andere an der Schule tätige Personen müssen seit dem 19. April zweimal wöchentlich einen Test an der Schule durchführen oder ein negatives Testergebnis nachweisen, das nicht älter als drei Tage sein darf.

Die Testfrequenz in den Schulen wird zunächst bis Mitte März 2022 auf drei Testungen/Woche erhöht. Der Testnachweis gilt nur noch für zwei Tage (inklusive Tag der Testung).

Das ist die Voraussetzung dafür, dass die Schule betreten werden darf. Die Testpflicht an Schulen gilt ab dem 17. Januar auch für Geimpfte und Genesene. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, dürfen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Das Bildungsministerium stellt den Schulen für die Personen, die dieser Testpflicht unterliegen, Tests zur Verfügung. Es gibt auch die Möglichkeit, den Test im Bürgertestzentrum, in einer Apotheke oder einer Arztpraxis machen zu lassen. Schülerinnen und Schüler können sich außerdem zuhause testen. Dann muss eine qualifizierte Selbstauskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers vorgelegt werden.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Testen/wirtesten.html

Neue Schulen-Coronaverordnung:

http://Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO

Neue Regeln für Quarantäne & Co:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2022/I/220114_absonderungserlass_neu.html