Masken- und Testpflicht
Ab dem 1. November gilt:
Künftig müssen Schülerinnen und Schüler im Unterricht auf ihren Sitzplätzen keine Maske mehr tragen. Auf den Laufwegen innerhalb des Schulgebäudes bleibt die Maskenpflicht jedoch weiterhin bestehen. Keine Änderungen gibt es bei der Testpflicht: So sollen nicht-geimpfte und nicht-genesene Schülerinnen und Schüler weiterhin zweimal pro Woche auf eine Corona-Infektion getestet werden. Sollte es in einer Lerngruppe zu einem Infektionsfall kommen, müssen sich die Kinder für einen Zeitraum von fünf Tagen täglich selbst testen und auch wieder Masken im Unterricht tragen.
Testpflicht an Schulen
Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Beschäftigte – ausgenommen geimpfte und genesene Personen – müssen zweimal wöchentlich einen Test an der Schule durchführen oder ein negatives Testergebnis nachweisen, das nicht älter als drei Tage sein darf. Das ist die Voraussetzung dafür, dass die Schule betreten werden darf. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, dürfen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Sie erhalten stattdessen ein eingeschränktes Angebot im Distanzlernen, in etwa vergleichbar dem Angebot im Wechselunterricht.
Die Testpflicht gilt zunächst auch weiterhin.