Die Landesregierung hat heute über die zu erwartenden Corona-Maßnahmen informiert. Bildungsministerin Karin Prien ergänzt die Details zu den Schulen.
KIEL. Bildungsministerin Karin Prien hat heute (17. November) in Kiel über die Regelungen der neuen Schulen-Coronaverordnung informiert, die ab 22. November gelten soll.
Die wesentlichen Punkte: – Nachdem die Maskenpflicht zuvor am Sitzplatz ausgesetzt worden war, gilt sie nun wieder im gesamten Schulgebäude. Eine Ausnahme soll lediglich dann gemacht werden, wenn es um Spracherwerb geht. (z.B. Deutschunterricht, DaZ oder auch wenn es pädagogisch geboten ist, wie in bestimmten Situationen im Förderbereich). – Die Testpflicht gilt weiter: Alle ungeimpften Schülerinnen und Schüler MÜSSEN sich zwei Mal pro Woche in der Schule testen; die geimpften und genesenen Schülerinnen und Schüler SOLLEN die Gelegenheit wahrnehmen, sich in der Schule zu testen. Das gilt ebenso für alle an Schule Beschäftigten. – Sollte es einen bestätigten Fall in einer Lerngruppe geben, wird in dieser Lerngruppe auch weiterhin fünf Schultage lang TÄGLICH getestet. Auch den Genesenen und Geimpften wird dringend empfohlen, an den Testungen in der Schule teilzunehmen. – Die rechtliche Umsetzung erfolgt zu Montag; Ministerin Prien ruft dazu auf, ab sofort wieder im gesamten Schulgebäude Masken zu tragen, auch an den Sitzplätzen. Bildungsministerin Karin Prien: „Sobald die neue Schulen-Coronaverordnung in Kraft getreten ist, muss in den Schulen wieder grundsätzlich eine qualifizierte Mund-Nasen- Bedeckung getragen werden. Die Einschränkung der Maskenpflicht, nach der auf den Plätzen im Klassenraum keine Maske getragen werden muss, gilt dann nicht mehr. Lediglich dort, wo es zum Spracherwerb pädagogisch sinnvoll und notwendig ist, kann auch weiterhin im Unterricht am Platz für einen begrenzten Zeitraum auf die Maske verzichtet werden“, so die Ministerin.
ich hoffe, ihr hattet schöne Herbstferien und habt jetzt einen guten Start zurück in die Schule!
Wie ihr vielleicht wisst, bin ich immer dienstags von 10.30 bis 12.45 in der Schule (im Raum zwischen Herrn Feuereisel und der OGS), um euch mit Infos, Rat und offenem Ohr zur Seite zu stehen für alle Fragen, die mit Sucht zu tun haben. Ganz egal, ob ihr Fragen zu euch selbst oder zu Menschen in eurem Umfeld habt – bei mir könnt ihr vertraulich darüber sprechen. Alkohol, Zigaretten, Energydrinks, Cannabis, andere illegale Drogen, Glücksspiel, Ess-Verhalten oder digitale Medien – ich berate euch zu diesen Themen und stelle euch auch gern Infomaterial zu Verfügung. Und: wenn ihr zum Thema Gaming und Glücksspiel oder auch zu Sucht allgemein mal ein paar knappe Infos haben wollt: schaut doch mal auf die Internetseite des Landesvereins für Innere Mission in unseren Videobereich:
Da ich im November im Urlaub bin, verändern sich meine Beratungszeiten davor und danach ein bisschen:
Dienstag, 2.11. – 10.30 bis 12.45
Mittwoch, 3.11. – 10.30 bis 12.45
Dienstag, 9.11. 10.30 bis 12.45
Dienstag, 16.11. – 10.30 bis 12.45 telefonische Vertretung bei Frau Willrodt: 0172 – 4310217
Dienstag, 23.11. – 10.30 bis 12.45 telefonische Vertretung bei Frau Willrodt: 0172 – 4310217
Dienstag, 30.11. – 10.30 bis 12.45 telefonische Vertretung bei Frau Willrodt: 0172 – 4310217
Dienstag, 7.12. – 10.30 bis 12.45
Mittwoch, 8.12. – 10.30 bis 12.45
Ich freue mich auf euren Besuch in der Sprechstunde!
Schöne Grüße
Eure Judith Schaum
Judith Schaum
Diplom-Sozialpädagogin / Diplom-Sozialarbeiterin
Suchttherapeutin (VDR)
Systemische Beraterin / Therapeutin (SG)
ATS- Suchtberatung
ATS – Fachstelle Glücksspielsucht
ATS – Fachstelle Mediennutzung und Medienabhängigkeit
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Künftig müssen Schülerinnen und Schüler im Unterricht auf ihren Sitzplätzen keine Maske mehr tragen. Auf den Laufwegen innerhalb des Schulgebäudes bleibt die Maskenpflicht jedoch weiterhin bestehen. Keine Änderungen gibt es bei der Testpflicht: So sollen nicht-geimpfte und nicht-genesene Schülerinnen und Schüler weiterhin zweimal pro Woche auf eine Corona-Infektion getestet werden. Sollte es in einer Lerngruppe zu einem Infektionsfall kommen, müssen sich die Kinder für einen Zeitraum von fünf Tagen täglich selbst testen und auch wieder Masken im Unterricht tragen.
Testpflicht an Schulen
Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Beschäftigte – ausgenommen geimpfte und genesene Personen – müssen zweimal wöchentlich einen Test an der Schule durchführen oder ein negatives Testergebnis nachweisen, das nicht älter als drei Tage sein darf. Das ist die Voraussetzung dafür, dass die Schule betreten werden darf. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, dürfen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Sie erhalten stattdessen ein eingeschränktes Angebot im Distanzlernen, in etwa vergleichbar dem Angebot im Wechselunterricht.
Es bleibt zunächst bis zu den Herbstferien (4. bis 16. Oktober) und auch für die ersten zwei Wochen danach bei der Verpflichtung, eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) in den Innenräumen der Schule zu tragen. Das gilt auch bei schulischen Veranstaltungen auf dem Gelände von Schule und bei schulischen Veranstaltungen außerhalb des Schulgeländes. Aber: Auf dem Schulhof und im Freien auf dem Gelände der Schule müssen die Schülerinnen und Schüler keine Mund-Nasen-Bedeckung mehr tragen.
AKTUELL (23. September): Ende Oktober – nach einer Rückkehrphase aus den Herbstferien – soll die Pflicht, Masken an Schulen zu tragen, auslaufen. Ministerin Prien: „Die gute Coronalage in Schleswig-Holstein und die Impffortschritte bei Erwachsenen und Jugendlichen erfordern eine neue Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Hygienemaßnahme. “ Nach den Herbstferien solle entschieden werden, wie das Auslaufen der Maskenpflicht aussehen werde. „Ich kann mir vorstellen, dass die Maskenpflicht in den Klassenräumen am Sitzplatz aufgehoben werden kann, während sie aber auf den Gemeinflächen in Innenräumen weiterhin bestehen bleibt.“
Testpflicht an Schulen
Die Testpflicht gilt zunächst auch weiterhin.
Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und Beschäftigte – ausgenommen geimpfte und genesene Personen – müssen zweimal wöchentlich einen Test an der Schule durchführen oder ein negatives Testergebnis nachweisen, das nicht älter als drei Tage sein darf. Das ist die Voraussetzung dafür, dass die Schule betreten werden darf.
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