Corona-Informationen

 Ab 3. März 2022 entfallen grundsätzlich alle Einschränkungen des Unterrichts und
des Schullebens mit Ausnahme der Masken- und Testpflicht. Damit entfällt
insbesondere die sog. Kohortenregelung für Grundschulen und Förderzentren ab 3.
März 2022, wobei Schulen aus schulorganisatorischen Gründen die Umstellung
auch erst zum 7. März 2022 vornehmen können.
 Ab 21. März 2022 entfällt die Testpflicht. Schülerinnen und Schüler sowie an Schulen
tätige Personen können sich allerdings zunächst noch zweimal die Woche freiwillig
zuhause testen. Hierfür werden Tests bereitgestellt.
 Voraussichtlich bis einschließlich zum 1. April 2022 gilt noch die Maskenpflicht. Auch
diese könnte dann mit den Osterferien enden.
Damit wird es ab dem 2. April 2022 auch in Schulen keine Pflicht mehr zum Tragen einer
Maske geben. Der Wegfall der Pflicht hindert aber selbstverständlich den Einzelnen nicht
daran, freiwillig eine Maske zu tragen, wenn es dem eigenen Sicherheitsbedürfnis
entspricht. Das verlangt dann im Schulalltag ein besonderes Augenmerk im Hinblick auf
den Umgang und das Miteinander. Wie bisher auch werden in den Schulen in besonderem
Maße gegenseitige Rücksichtnahme und eine verständnisvolle Kommunikation gefordert
sein.

Coronavirus – Schulen&Hochschulen – Coronavirus Informationen für Schulen – schleswig-holstein.de

Testpflicht

Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und andere an der Schule tätige Personen müssen seit dem 19. April zweimal wöchentlich einen Test an der Schule durchführen oder ein negatives Testergebnis nachweisen, das nicht älter als drei Tage sein darf.

Die Testfrequenz in den Schulen wird zunächst bis Mitte März 2022 auf drei Testungen/Woche erhöht. Der Testnachweis gilt nur noch für zwei Tage (inklusive Tag der Testung).

Das ist die Voraussetzung dafür, dass die Schule betreten werden darf. Die Testpflicht an Schulen gilt ab dem 17. Januar auch für Geimpfte und Genesene. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht nachkommen, dürfen nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Das Bildungsministerium stellt den Schulen für die Personen, die dieser Testpflicht unterliegen, Tests zur Verfügung. Es gibt auch die Möglichkeit, den Test im Bürgertestzentrum, in einer Apotheke oder einer Arztpraxis machen zu lassen. Schülerinnen und Schüler können sich außerdem zuhause testen. Dann muss eine qualifizierte Selbstauskunft einer oder eines Sorgeberechtigten oder der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers vorgelegt werden.

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Testen/wirtesten.html

Neue Schulen-Coronaverordnung:

http://Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO

Neue Regeln für Quarantäne & Co:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/VIII/_startseite/Artikel_2022/I/220114_absonderungserlass_neu.html

 

Verlängerung der Schulen-Coronaverordnung

Die aktuell geltende Schulen-Coronaverordnung wird mit ihren Regeln zur Mund-Nasen-Bedeckung und zu den Testungen bis zum 3. Oktober 2021 unverändert fortgeschrieben. Sie finden die Verordnung unter folgendem Link:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/_documents/teaser_erlasse.html

Für den Zeitraum nach den Ferien bis Ende Oktober wird es nach dem heutigen Stand voraussichtlich weiter bei diesen Maßnahmen bleiben. Dies bedeutet im Kern, dass an den Schulen weiterhin in Innenräumen eine mindestens medizinische Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen ist und auch die bewährte Teststrategie (negativer Testnachweis als Zugangsvoraussetzung zur Schule und zu schulischen Präsenzveranstaltungen bei regelmäßiger Testung) fortgesetzt wird.
In den Schulen wird also auch weiterhin am bewährten, hohen Schutzstandard festgehalten, Lockerungen, wie sie nun im Freizeitbereich erfolgen, müssen vorsichtig erfolgen. Der Grund hierfür liegt zum einen darin, dass Sie in den Grundschulen nur und in den weiterführenden Schulen zum größeren Teil ungeimpfte Kinder und Jugendliche unterrichten. Zum anderen besteht für Schülerinnen und Schüler die Pflicht, die Schule zu besuchen, wenn sie nicht derzeit aufgrund einer besonderen Vulnerabilität von der Präsenzpflicht befreit sind. Sie können sich also nicht wie etwa im Freizeitbereich dagegen entscheiden, die Schule zu besuchen, und sind deshalb darauf angewiesen, dass wir angemessene Vorkehrungen zu ihrem Schutz treffen. Auch müssten nach Einschätzung der Gesundheitsbehörde bei gelockerten Vorsichtsmaßnahmen im Falle einer auftretenden Infektion wesentlich mehr Mitschülerinnen und Mitschüler in Quarantäne. Dies würde wiederum für deutlich mehr Schülerinnen und Schüler bedeuten, dass sie nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können.
Die wichtigste Vorkehrung wird auch weiterhin sein, dass alle am Schulleben unmittelbar und auch nur mittelbar Beteiligte ein Impfangebot wahrnehmen.
Für die Zeit ab November 2021 wird im Oktober nach den Herbstferien entschieden, welche Infektionsschutzmaßnahmen dann in Schulen erforderlich sind.

Selbsttests in den Ferien

Schülerinnen und Schüler können die Bestätigung der Schule derzeit nutzen, um auch in der Freizeit Zugang zu zum Beispiel Veranstaltungen oder Restaurants zu bekommen. Diese Regelung ist besonders wichtig, weil gerade die Schülerinnen und Schüler in den vergangenen Monaten Einbußen in ihrer gesellschaftlichen Teilhabe erleiden mussten.

Viele von ihnen sind noch nicht geimpft oder können sich noch gar nicht impfen lassen und sollen dennoch in der nun ab 20. September vorgesehenen „3-G-Welt“ nicht erneut benachteiligt werden.
Während der Herbstferien zwischen dem 4. und 17. Oktober 2021 werden in den Schulen keine regelmäßigen Selbsttestungen durchgeführt. Damit die minderjährigen Schülerinnen und Schüler, vor allem soweit sie in Schleswig-Holstein bleiben, dennoch unter vereinfachten Bedingungen an Aktivitäten teilnehmen können, für die eine Testpflicht vorgesehen ist, behalten die Schulbescheinigungen unter für diesen Zeitraum leicht veränderten Bedingungen ihre Gültigkeit. Von den während der Schulzeit drei möglichen Testvarianten bleiben in den Ferien zwei übrig: die Testung in einem Testzentrum, in einer Apotheke oder bei einer Ärztin bzw. einem Arzt und die Selbsttestung im häuslichen Umfeld mit Bestätigung durch eine qualifizierte Selbstauskunft.
Bei Veranstaltungen oder z.B. in Restaurants muss also die Schulbescheinigung vorgelegt werden. In den Ferien muss zusätzlich entweder die jeweils höchstens 72 Stunden alte Bestätigung des professionell durchgeführten Tests oder die qualifizierte Selbstauskunft über den häuslichen Test vorgezeigt werden. Das gilt für alle minderjährigen Schülerinnen und Schüler, die noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind.
Minderjährige Schülerinnen und Schüler können sich, weil für sie erst seit kurzem eine bzw. noch gar keine STIKO-Empfehlung zur Impfung besteht, auch weiterhin (für die 12- bis 17-Jährigen noch bis Ende November) kostenlos in den Testzentren testen lassen.
In Bezug auf die Selbsttestungen gilt das, was auch im sonstigen Schulbetrieb gilt. Notwendig ist weiterhin, dass eine Sorgeberechtige bzw. ein Sorgeberechtigter bestätigt, dass die minderjährige Schülerin oder der minderjährige Schüler den Selbsttest durchgeführt hat. Diese Selbstauskunft ist mit einem Datum und einer Uhrzeit zu versehen.
Die bescheinigte Testung oder die Selbstauskunft haben eine Wirksamkeit von 72 Stunden und müssen zusammen mit der einmaligen Schulbescheinigung bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter vorgelegt werden. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird empfohlen, das Formular des Bildungsministeriums für die Selbstauskunft, welches die Schulen bereits verwenden, zu benutzen. Zwar steht in der Überschrift des Formulars „zur Abgabe in der Schule“, es soll in den Herbstferien aber auch zur Abgabe an anderen Stellen Verwendung finden. Sie finden das Formular unter folgendem Link:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/III/Service/Formulare/Downloads/Corona_wir_testen_Selbstauskunft.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Die entsprechenden Regelungen sind in der Corona-Bekämpfungsverordnung enthalten, so dass die Selbsttests von allen Stellen anerkannt werden müssen. Damit auch die Anbieter die Bestätigungen akzeptieren, werden noch entsprechende Informationen veröffentlicht werden.
Beachten Sie bitte, dass in anderen Bundesländern die Regelungen abweichen können.
Bei Bedarf (formloser Antrag genügt) erhalten die Schülerinnen und Schüler für die Ferienzeit von ihren Schulen fünf Selbsttests (siehe unten Nr. 3 zur Lieferung von Selbsttests an die Schulen). Die bereitgestellten Selbsttests sind nur für minderjährige Schülerinnen und Schüler vorgesehen, die noch nicht vollständig geimpft oder genesen sind. Selbstverständlich können sie auch selbst beschaffte Tests zur Testung nutzen.

Quarantäneanordnungen für Kontaktpersonen:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210913_runderlass_absonderung.html

Ab Montag (19.04.) Distanzlernen für alle Jahrgänge

Im Kreis Segeberg bleiben am Montag die meisten Klassenräume leer. Wegen der „Notbremse“ gilt für alle Jahrgänge das Distanzlernen. Ausnahmen gibt es für Abschlussklassen und die Notbetreuung (Jg.1-6).
Mit einer Inzidenz über 100 gilt weiterhin die „Notbremse“ verkündete Bildungsministerin Karin Prien am Mittwochnachmittag.

Corona-Reaktionsplan: schleswig-holstein.de – Coronavirus – Schulen&Hochschulen – Weiterentwickelter Corona-Reaktionsplan für Schulen (schleswig-holstein.de)

Hinweis: Einführung verpflichtenden Selbsttests nach den Osterferien

Zum Nachweis eines negativen Testergebnisses stehen folgende drei Möglichkeiten zur Verfügung:
 Durchführung einer zweimal wöchentlichen Selbsttestung in der Schule (in der Regel montags und donnerstags).

 Vorlage einer Bescheinigung eines negativen Testergebnisses über einen an anderer Stelle durchgeführten Test, z. B. im Bürgertestzentrum, in einer Arztpraxis oder in einer Apotheke. Der Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut erfolgen und bescheinigt werden (in der Regel montags und donnerstags).
 Vorlage einer qualifizierten Selbstauskunft über einen durchgeführten Selbsttest im häuslichen Umfeld. Dieser Test darf nicht länger als drei Tage zurückliegen und muss danach erneut durchgeführt und bescheinigt werden (in der Regel montags und donnerstags).

Für zwei Personengruppen gibt es Ausnahmen von der Testpflicht:
 Schülerinnen und Schüler, die sich derzeit in den Abschlussprüfungen befinden, sind weiterhin von der Testpflicht ausgenommen. Hier gilt weiterhin die Regelung, dass im Vorfeld jeder Prüfung ein Testangebot in Schule unterbreitet wird.
 Kinder und Jugendliche mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, die auf Grund einer schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage sind, den Selbsttest eigenständig in Schule durchzuführen, sind von der Testpflicht solange befreit, bis Schulen Einzeltests zur Mitnahme nach Hause ausreichen können und der Test dann im häuslichen Umfeld durchgeführt und im Rahmen der qualifizierten Selbstauskunft bescheinigt werden kann. Dies wird nach aktuellem Stand frühestens in der 18. Kalenderwoche der Fall sein. Ungeachtet dessen sollen auch diese Schülerinnen und Schüler soweit möglich eine Testung im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten durchführen.

Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO:

schleswig-holstein.de – Coronavirus – Schleswig-Holstein – Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) Landesverordnung über besondere Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen (Schulen-Coronaverordnung – SchulencoronaVO) (schleswig-holstein.de)

Schulstart nach den Osterferien in Schleswig-Holstein

An alle Eltern schulpflichtiger Kinder und schulpflichtigen Erwachsenen in Schleswig-Holstein

Liebe Eltern und Sorgeberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler, seit über einem Jahr stellt die Coronapandemie unseren Alltag auf den Kopf. Auch wenn wir in Schleswig-Holstein bisher verhältnismäßig gut durch die Krise gekommen sind, auch an unseren Schulen, ist nichts wie es war und wie wir es uns gemeinsam wünschen. Die bis dahin selbstverständliche Gewissheit, nach der alle Kinder und Jugendlichen zuverlässig täglich in die Schule gehen, greift seither nicht mehr. […]

Siehe auch:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/Testen/wirtesten.html#doc249dd95c-e5aa-4d00-a6ea-f5cbb7b4179abodyText2

Aktuelle Schulöffnungen:

https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Schulen_Hochschulen/tabelle_schuloeffnungen_20_21.html